Informationen zum Kostenerstattungsverfahren

Informationen zum Kostenerstattungsverafhren


Privatpraxen, d.h. approbierte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen ohne Kassenzulassung, können mit gesetzlichen Krankenkassen in Ausnahmefällen abrechnen. Im Allgemeinen sind die gesetzlichen Krankenkassen dazu verpflichtet, Ihnen bei nachgewiesenem Bedarf zeitnah eine Psychotherapie zu ermöglichen. Wartezeiten, die über 6 Wochen hinausgehen, wenden von Gerichten als unzumutbar abgelehnt. Wenn Sie innerhalb einer angemessenen Wartezeit und in einer zumutbaren Entfernung keinen kassenzugelassenen Psychotherapeuten finden, muss Ihnen die Kass auch eine Behandlung in einer psychotherapeutischen Privatpraxis erstatten.

Um sicher zu gehen, dass die Kasse die Kosten für die psychotherapeutische Behandlung übernimmt, stellt man vorab bei seiner Krankenkasse einen Antrag.


Der Antrag


Ein formloses Anschreiben, in dem Sie die Gründe darlegen, warum Sie bzw. Ihr Kind dringend eine Psychotherapie benötigen und dass Sie dafür keinen Therapieplatz bei einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in mit Kassenzualssung finden konnten. Dann bitten Sie die Kasse, der Behandlung bei einer*m qualifizierten Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in in einer Privatpraxis zuzustimmen.


Eine Notwendigkeits- bzw. Dringlichkeitsbescheinigung Ihrer*s Haus- oder Kinderarzt*in und oder der*s Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in sowei die Nachweise bzw. ein Protokoll der vergeblichen Suche nach einem Therapieplatz bei Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen mit Kassenzulassung muss beigefügt werden. Manche Kassen verlangen eine schriftliche Ablehnung bzw. Angabe der Wartezeit, anderen reicht eine Dokumentation der Telefonate (Notizen über Name des Therapeuten, Datum, Uhrzeit und angegebene Wartezeit). Eine Liste Vertragskinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen mit Kassenzulassung finden Sie z.B. auf der Internetseite der "Kassenärztlichen Vereinigung" www.psychotherapeutenliste.de oder bei Ihrer zuständigen Krankenkasse. Achten Sie bei der Suche auf das Vertiefungsverfahren Verhaltenstherapie.


Die Behandlung kann beginnen, wenn Ihre Krankenkasse die Übernahme schriftlich zusichert. Dabei werden häufig erst einmal bis zu 6 so genannte probatorische Sitzungen (davon 4 für das Kind oder die jugendliche Person und 2 für die Bezugspersonen) bewilligt und für die Bewilligung der gesaamten Psychotherapie ein Bericht an einen Gutachter gefordert. Diesen erstellt Ihre Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in und leitet ihn anonymisiert, sprich ihr Name wird chiffriert, an den Gutachter zur Beurteilung und Bewilligung der Gesamttherapie weiter.


Die Abrechnung der Psychotherapeut*innen erfolgt als Privatbehandlung. Die vor der schriftlich bewilligten Therapie stattfindenden 6 probatorischen Sitzungen, sowie die Formalien zur Antragsstellung werden Ihnen privat in Rechnung gestellt. Bei erfolgreicher Bewilligung der Therapie können Sie diese Rechnung Ihrer Kasse zur Rückerstattung einreichen. Nach der Bewilligung der Therapie kann die Therapeut*in mit Ihrer Abtretungserklärung direkt mit den Krankenkassen abrechnen und Sie müssen nicht mehr in Vorleistung gehen. Bewilligt die Krankenkasse die Therapie nicht verbleibt also ein Restrisiko, dass Sie die bisherigen Kosten selbst tragen müssen.  Dabei werden

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